Auch Betriebsratsmitglieder riskieren ihren Job bei Arbeitszeitbetrug
Auch „höhere Gewalt“ ist keine Ausrede bei einem Arbeitszeitbetrug. Eine Frau, die Betriebsratsmitglied war, gab an, dass sie für einen Tag in die Firmenzentrale zu einer Betriebsratssitzung müsste. Sie fuhr mit dem Zug in die Firmenzentrale. Doch kam der Zug wegen eines Schneechaos nie am gewünschten Bahnhof an. Die Frau musste nach sechseinhalb Stunden zurück nach Frankfurt fahren. Trotzdem gab sie in einem Arbeitsbericht an, dass sie an dem besagten Tag 12 Stunden in der Firmenzentrale gewesen war.
Das Gericht entschied, dass die Frau sich strafbar gemacht hatte und dass die ohne Abmahnung vorausgegangene Kündigung gerechtfertigt war. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.12.2010, Aktenzeichen: 7 Ca 3552/10).
Bitte beachten Sie stets, dass jedes Urteil immer eine Einzelfallentscheidung ist. Die Voraussetzungen eines jeden Falles sind anderes, so dass auch bei ähnlichen Sachverhalten durchaus unterschiedliche Rechtsprechungen möglich und denkbar sind. Als Fazit halten wir aber dennoch fest: Auch Betriebsratsmitglieder riskieren ihren Job bei Arbeitszeitbetrug.
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Dieses Urteil zeigt, dass auch Mitarbeiter mit Sonderkündigungsrechten nicht „unkündbar“ sind, wie viele es oft glauben. Haben auch Sie ein Problem mit einem Mitarbeiter, der Mitglied des Betriebsrates ist? Wenn dieser im Verdacht steht, die Firma vorsätzlich zu hintergehen, haben Sie Möglichkeiten, sich zu wehren.
Typische Delikte sind Spesenbetrug oder Arbeitszeiterfassungsbetrug. Auch in Fällen von ungerechtfertigtem Krankschreiben ohne tatsächliches Vorliegen einer Erkrankung kann man sich als Arbeitgeber gegen das Betriebsratsmitglied wehren. Detektive beschaffen die notwendigen Beweismaterialien, denn ohne diese haben Sie juristisch keine hinreichenden Möglichkeiten.
Bitte beachten Sie aber, dass wir als Detektei nur dann observieren oder ermitteln können, wenn es einen klaren und handfesten Verdacht gegen einen Mitarbeiter gibt. Das gilt auch für Betriebsratsmitglieder. Der berühmte „Schuss ins Blaue“, bei dem wir einfach mal schauen, was bei einer Ermittlung so heraus kommen könnte, ist nicht statthaft.
Wenn Sie die Erkenntnisse also vor einem Gericht nutzen wollen, ist dieser Ausgangsverdacht von ganz besonderer Bedeutung.
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